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Bildnutzungsrecht

§ 1 Geltungsbereich

(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Übertragung von Nutzungsrechten an
sämtlichen Lichtbildwerken, die in dem Nutzungskonto aufgeführt werden (Portfolio -
Lizenz). Videoformate sind nicht im Bildnutzungsrecht beinhaltet.

( 2 ) Der Rechteinhaber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die
vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte an den aufgeführten Werken einzuräumen.
(3) Während der Gültigkeit d es Vertrages bleibt es ohne Einfluss auf die einmal
eingeräumten Nutzungsrechte, wenn ein verwendetes Lichtbildwerk aus dem Bildportal
entfernt wird.

(4) Soweit einzelne oder alle Bildwerke des Rechteinhabers aus Gründen, die nicht in den
Verantwortungsbereich des Rechteinhabers fallen, (zeitweise) nicht abgerufen werden
können, bleibt die Leistungspflicht des Erwerbers davon unbeschadet.

(5) Für sämtliche Bildnisse können durch den Erwerber oder durch Dritte Einzellizenzen
(nicht ausschließliche Nutzung, umfassende Nutzung) oder Exklusivlizenzen
(ausschließliche Alleinnutzung, umfassende Nutzung) erworben werden. Dies Kosten sind
im Einzelfall festzulegen. Für den Fall der Vergabe einer Exklusivlizenz wird dieses Bildnis
für die Dauer des Exklusivlizenzvertrages aus dem Portfolio entfernt und steht dem
Erwerber nicht zur Verfügung, sofern er nicht selbst Inhaber der Exklusivlizenz wird. Der
Rechteinhaber versichert, dass bereits erfolgte Nutzungen durch den Erwerber nicht
gegen eventuell zukünftig abzuschließende Exklusivlizenzen verstoßen.

§ 2 Nutzungsrechte

(1) Die Nutzungsrechte an den unter § 1 Abs. 1 benannten Werken des Rechteinhabers
werden, vorbehaltlich der Zahlung der vereinbarten Vergütung unter § 3, während der
gesamten Vertragsdauer und räumlich unbeschränkt übertragen.


Die Übertragung und Einräumung weiterer Nutzungsrechte auf beziehungsweise für Dritte
durch d en Erwerber erfolgt nicht. Dies gilt auch in Bezug auf andere sowie nach - oder
über geordnete Verbände. Die Weitergabe an Pressevertreter für eine redaktionelle
Verwendung erfolgt, vorbehaltlich einer Rechteeinräumung gemäß § 2 a, durch den
Erwerber nicht (siehe § 2 a).

Der Erwerber erhält die Erlaubnis, die im Vertrag benannten Werke zu bearbeiten.
Die durch den Erwerber während der Vertragslaufzeit genutzten Bildwerke kann der
Erwerber zum Teilen auf seiner Internetseite und in sozialen Netzwerken anbieten. Eine
neuerliche Verwendung, wie etwa durch sogenanntes „Reposting“, kann durch den
Erwerber während der Vertragslaufzeit vorgenommen werden.

(2) Die Nutzungsrechte werden für alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten
Nutzungsarten eingeräumt. Mit Vertragsende erlischt jedes Nutzungsrecht des Erwerbers.
Bereits erfolgte Nutzungen sind jedoch nicht zu bereinigen (keine
Archivbereinigungspflicht).

(3) Die Nutzung der Lichtbildwerke erfolgt, abgesehen von der Zusicherung in § 1 Abs.2
des Vertrages, auf ausschließliche Gefahr des Erwerbers. Dies gilt insbesondere in Bezug
auf zu wahrende Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit der konkreten Nutzung der
Bildnisse.

(4 ) Der Vertrag und somit die Einräumung der Nutzungsrechte wird durch die Zahlung der
unter § 3 vertraglich vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer wirksam.

§ 2 a Weitereichung für redaktionelle Verwendung

(1 ) Der Erwerber kann durch Erweiterung des Nutzungsrechtes vorgenannte
Lichtbildwerke im Zusammenhang mit seiner Öffentlichkeitsarbeit an Redaktionen
weiterreichen. Dieses Recht umfasst die Weitergabe eines einzelnen Lichtbildwerkes für
die Berichterstattung zu den Pressemitteilungen des Erwerbers.

(2) Der Erwerber verpflichtet sich, in der Pressemitteilung die angeschriebenen
Medienvertreter/Redaktionen darauf hinzuweisen, dass das mit der Pressemitteilung
versandte Bild zur einmaligen und nur im Zusammenhang mit dieser Pressemitteilung im
unmittelbaren Zusammenhang stehenden Berichterstattung verwandt werde n darf.
Zudem spricht der Erwerber gegenüber den Medien die Verpflichtung aus, unmittelbar
beim Bild als Urheber „metropolico“ zu nennen. Im Falle einer Bearbeitung durch den
Erwerber muss die Angabe um „Bearbeitung durch“ und Nennung des Erwerbers ergänzt
werden.

(3) Die Vertragserweiterung nach § 2 a kann losgelöst von den nach § 2 eingeräumten
Nutzungsrechten gekündigt werden.

§ 3 Vergütung

(1 ) Eine Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte nach § 2 erfolgt in Höhe einer
monatlich zu zahlenden Pauschale in vereinbarter Höhe zzgl. gültigen MwSt.Satz von (derzeit) 7 %.

(2) Eine Vergütung für die Übertragung der zusätzlichen Nutzungsrechte nach § 2 a erfolgt
einer monatlich zu zahlender Pauschale in vereinbarter Höhe zzgl. gültigen MwSt.Satz von (derzeit) 7 % .

( 3 ) Der Betrag ist nach Vertragsunterzeichnung monatlich, jeweils innerhalb von zwei
Wochen, zu begleichen.

§ 4 Kündigung

(1 ) Der Vertrag kann mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt
werden.

(2) Die Kündigung der Nutzungsrechte nach § 2a kann unter Beibehaltu ng der
Nutzungsrechte nach § 2 erfolgen.

§ 5 Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung
bedürfen der Schriftform.

(2) Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand
getroffenen Vereinbarungen. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Best
immung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, welche die dem von den Parteien
Gewolltem am Nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Stand: März 2017